Auch bei einer eingeleiteten Zwangsversteigerung sind Sie nicht machtlos. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen lässt sich die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG beantragen. Das Gericht prüft anschließend, ob Sie die vereinbarten Raten in Zukunft wieder zahlen könnten. Wer dem Gericht glaubhaft eine zukünftig bessere Lage versichert, kann seinen Besitz somit retten.
Im Optimalfall lässt sich jedoch auch vorher schon die Zwangsversteigerung verhindern. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir schnelle und sachgerechte Lösungen, die Sie in Ihrer aktuellen Lage entlasten können. So müssen Sie sich keine Gedanken mehr um die Zwangsversteigerung machen, sondern können sich auf die Zukunft Ihrer Finanzen konzentrieren.